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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
a) Nachfolgende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB) ist, soweit zulässig gelten nachfolgende Bedingungen auch, soweit unser Vertragspartner Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Mündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. AGB des Vertragspartners gelten nur bei unserer schriftlichen Zustimmung; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Bei widersprechenden AGB des Vertragspartners gelten übereinstimmende und solche Bestimmungen, denen keine widersprechende Bestimmungen des Vertragspartners entgegenstehen, als vereinbart, widersprechende nicht.
b) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
c) Die Rechte des Vertragspartners gegen uns aus allen Verträgen sind nicht übertragbar. Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz; dies gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen oder für den Fall, dass eines unserer vertretungsberechtigten Organe gegen eine Vertragsverpflichtung schuldhaft verstößt und nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Rücktritt
Soweit der Vertragspartner aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Auftrag zurücktritt, oder, wenn der Vertragspartner ohne, uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von in der Regel mindestens 3 Wochen (bei weiterverarbeiteten Profilen mindestens 5 Wochen) gesetzt zu haben, vom Vertrag zurücktritt, haben wir das Recht, bis zum Zeitpunkt des Rücktritts angefallene Kosten für Planung, Arbeitsvorbereitung, Lohn und Material sowie entgangenen Gewinn, mindestens aber 25 % der Auftragssumme, bei Sonderanfertigungen 35 %, ohne weiteren Nachweis in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Vertragspartner weist uns nach, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind bzw. kein oder geringerer Gewinn entgangen ist. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Preise
Alle Preise gelten frei Haus einschließlich Verpackung und Versicherung. Maßgebend für die Berechnung sind die im Vertrag festgesetzten Maße, Gewichte oder Stückzahlen; ansonsten sind die sind die handelsüblichen Beschaffenheitsmerkmale maßgebend.
Die vereinbarten Preise sind auftragsbezogene Grundpreise und gelten bis zur Auftragserfüllung gemäß Auftragskonditionen. Bei Annahmeverzug unseres Vertragspartners nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist gehen Preiserhöhungen, die sich seit Vertragsabschluss bezüglich Rohstoff, Löhnen, Verpackungen, Fracht oder Versicherung ergeben, zu seinen Lasten.
4. Verpackung, Leergut
Leihweise gestellte Verpackung oder Leergut hat uns unser Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen seit Anlieferung zur Abholung Kosten zur Verfügung zu stellen und uns dies innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Soweit dies bis zum Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht erfolgt, schuldet unser Vertragspartner uns ab Ablauf der Nacherfüllungsfrist handelsübliche Miete bis 1 Woche nach Eingang seiner schriftlichen Mitteilung bei uns über die Abholungsbereitstellung.
Solange sich leihweise gestellte Verpackungen und Leergut bei unserem Vertragspartner befinden, hat dieser die Gegenstände sorgfältig zu verwahren und zu behandeln. Er haftet uns für alle Verluste bzw. Beschädigungen, die während dieser Zeit an den Gegenständen entstehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn wir uns mit der Rücknahme in Verzug befinden.
5. Lieferung
a) Geringfügige Änderungen des Leistungsumfanges, die den Auftragszweck nicht beeinträchtigen, bleiben, auch während der Lieferzeit, vorbehalten, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass ihm diese Abweichungen unzumutbar sind (vergleiche auch Ziffer 8 c Mängelansprüche). An Kostenvoranschlägen, Plänen und Konstruktionszeichnungen behalten wir uns grundsätzlich das Urheberrecht vor. § 650 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Genannte Liefer- und Leistungstermine bezeichnen das voraussichtliche Leistungsdatum, ohne, dass dieses garantiert wird. Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, das heißt ab Ankunft der Ware beim Vertragspartner bzw. der vereinbarten Lieferanschrift, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der technischen Klarstellung und Eingang der unterzeichneten Bestätigung des Auftrages. Sie gelten bei vereinbarter Lieferung ab Werk auch als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt wird und wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, Ziffer 1 c letzter Satz gilt sinngemäß.
Die Lieferfrist verlängert sich bei späterer Vertragsänderung, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung schriftlich getroffen wird, in angemessenem Umfang. Soweit der Vertragspartner eine Leistung bei Abnahmefähigkeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abnimmt, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl berechtigt, entweder Zahlung Zug um Zug gegen Abnahme der Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, Ziffer 2 gilt sinngemäß.
b) Auf Abruf bestellte Aufträge müssen innerhalb von 1 Monat nach Vertragsabschluss abgerufen sein. Erfolgt der Abruf danach trotz angemessener Nachfrist nicht, erfolgt nach unserer Wahl Rechnungsstellung Zug um Zug gegen Abnahme oder Rücktritt, Ziffer 2 gilt sinngemäß. Bei Verträgen mit dem Recht auf Teilabruf gilt vorstehendes entsprechend pro rata temporis, wobei die Mengen angemessen auf die Laufzeit aufzuteilen sind.
c) Wenn wir eine schriftlich fest zugesagte Lieferfrist nicht einhalten, kann unser Vertragspartner schriftlich eine Nacherfüllungsfrist von 3 Wochen (bei weiterverarbeiteten Produkten 5 Wochen) setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner bezüglich der bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht als versandbereit gemeldeten Waren vom Vertrag zurücktreten. Vom gesamten Vertrag kann er nur dann zurücktreten, wenn die bis zum Ablauf der Nachfrist erbrachten Teilleistungen für ihn nicht von Interesse sind; bis zum Ablauf der Nachfrist sind wir zu Teilleistungen berechtigt.
Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung insoweit, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Nacherfüllung sind gegenüber Kaufleuten auf 25 % des gesamten Lieferumfanges beschränkt. Ziffer 1 c gilt sinngemäß.
d) Höhere Gewalt befreit uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintritt, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung.
e) Teillieferungen dürfen nur bei Unzumutbarkeit zurückgewiesen werden.
f) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit, Nichtzahlung einer fälligen Forderung, Auflösung/Änderung der Firma, Irrtum über Kreditwürdigkeit bei Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, für laufende Abschlüsse oder Geschäfte Sicherheitsleistungen und für fällige Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen oder für den Fall, dass der Vertragspartner trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Beibringung von Sicherheitsleistung entsprechende Sicherheiten oder Vorauszahlungen nicht erbringt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne, dass der Vertragspartner daraus Schadensersatzansprüche erheben kann; Ziffer 1 c sowie Ziffer 2 gelten sinngemäß.
6. Versand/Gefahrübergang
a) Wir liefern frei Haus. Wünscht der Vertragspartner Eil- oder Expressversand oder Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, so trägt er in jedem Fall die Mehrkosten.
b) Ist die Lieferung ab Werk vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird oder er sich im Verzug der Annahme befindet.
c) Wird der Versand aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Es steht unserem Vertragspartner frei, uns nachzuweisen, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind, wenn wir vorbezeichnete Pauschalierung wählen. Wir sind jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit dem daraus resultierenden etwaigen Mindererlös zu belasten.
7. Versicherung
Bei Lieferung ab Werk hat der Vertragspartner die Ware auf seine Kosten zu versichern.
8. Mängelansprüche
a) Garantien sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von uns gegeben worden sind.
b) Muster gelten als ungefähre Typenmuster; absolut mustergetreue Lieferung ist kein Beschaffenheitsmerkmal, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart.
c) Als Beschaffenheitsmerkmal wird vereinbart, dass Gewichte und Stückzahlen bis zu 10 % von der vertraglich vereinbarten Menge abweichen dürfen; bei DIN- und EN-genormten Waren gelten im übrigen die DIN- bzw. EN Toleranzen.
d) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verkürzung der Verjährung auf 12 Monate gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen oder bei einer Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
e) Ist der Vertragspartner Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich, in anderen Fällen innerhalb 7 Kalendertagen, auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängeln ab Entdeckung, uns zugeht.
f) Mängelansprüche des Vertragspartners sind auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl beschränkt. Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann unser Vertragspartner dann nicht verlangen, wenn dies für uns einen unzumutbaren Aufwand darstellt, Ziffer 1 c gilt sinngemäß. Keine Mängelansprüche bestehen, wenn uns nicht Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist gewährt ist, i. d. Regel 3 Wochen, bei weiterverarbeiteten Produkten 5 Wochen; sie ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich gesetzt wird. Wenn die Nacherfüllung scheitert bzw. von uns verweigert wird oder trotz Ablaufs der Nacherfüllungsfrist nicht erfolgt, ist der Vertragspartner auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verwiesen.
g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag bzw. der üblichen Verwendung nicht vorausgesetzt sind, sowie für Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Montage oder Bedienung, elektrische oder elektrochemische oder chemische Einflüsse bzw. ungeeignete Betriebs- und Einbauverhältnisse entstehen. Dies gilt auch, wenn durch andere als unsere Beauftragte Eingriffe in das Lieferprodukt vorgenommen werden; Ziffer 1c gilt sinngemäß.
h) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln zurückgehalten werden. Bei unberechtigter Mängelrüge hat uns der Vertragspartner unsere Aufwendungen zu erstatten. Bei Verzug des Vertragspartners können wir die Mängelbeseitigung zurückhalten.
i) Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, wenn sich die Aufwendungen in Folge nachträglicher Verbringung des Liefergegenstandes an einen anderen als den Lieferort erhöhen, außer die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch; Ziffer 1 c gilt sinngemäß.
j) Unternehmerrückgriffansprüche des Vertragspartners gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner vorstehende Bestimmung entsprechend. Aufwendungsersatz des Vertragspartners ist ausgeschlossen, Ziffer 1 c gilt sinngemäß.
k) Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind und entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen, Ziffer 1 c gilt sinngemäß.
l) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind im übrigen auf den Wert des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes beschränkt - bei Kaufleuten auf 25 % daraus -, Ziffer 1 c gilt sinngemäß. Gewährleistungsansprüche scheiden aus, wenn weniger als 5 % der Liefermenge zu beanstanden sind, Ziffer 1 c gilt sinngemäß.
9. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrunde - unser Eigentum; bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung. Bis zur Bezahlung hat der Vertragspartner die Waren auf seine Kosten für uns gesondert zu verwahren und zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Vertragspartner hat uns jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zur Ware zu gestatten, auch, wenn die Ware vermischt oder vermengt ist. Auf Verlangen hat der Vertragspartner unsere Ware gesondert zu kennzeichnen mit einem Vermerk über unseren Eigentumsvorbehalt. Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Leistet der Vertragspartner erfüllungshalber (z.B. Scheck), ist mit der Bareinlösung und einer Gutschriftdauer von 2 Wochen bezahlt. Die Be- und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware geschieht für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird diese Ware vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt uns der Vertragspartner schon jetzt sein Eigentum oder Miteigentum an den vermischten oder vermengten Beständen oder den neuen Gegenständen ab; soweit er dadurch vorrangige Pfandrechte oder pfandgleiche Rechte Dritter beeinträchtigen würde, tritt er schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf sein Eigentum bzw. Miteigentum an diesen Beständen bzw. neuen Gegenständen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird diese Gegenstände für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahren. Er hat dem Eigentümer der Hauptsache das Eigentumsrecht mitzuteilen und uns vor Verarbeitung den Eigentümer der Hauptsache zu benennen. Bei Zahlungsverzug sind wir befugt, gelieferte Ware, auch eingebaute, zurückzunehmen, gegebenenfalls nach vorherigem Rücktritt vom Vertrag bzw. Vertragsteil. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware oder das hieraus hergestellte Gut im ordnungsgemäßen Verkaufsgang unter Eigentumsvorbehalt gegen bar- oder Wechselzahlung zu veräußern, nicht aber, es an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen bzw. Anwartschaften werden schon jetzt in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner die Ware be- oder weiterverarbeitet hat; entsprechendes gilt, wenn unser Eigentum deshalb untergeht, weil der Vertragspartner die Sache mit einem Grundstück verbunden hat. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Wir können jedoch jederzeit dem Abnehmer den Forderungsübergang mitteilen und andere Weisungen erteilen. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns den Abnehmer zu nennen und die zur Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen herauszugeben. Übersteigt der Wert des Sicherungsgutes oder der uns abgetretenen Forderung unsere Forderung an den Vertragspartner um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben. Durch Vergütung von Kosten für Werkzeuge erwirbt der Vertragspartner kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben unser Eigentum.
Wir sind unbeschadet weiterer Rechte jederzeit befugt, dem Vertragspartner die Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung unserer Ware, auch wenn diese vermischt oder vermengt ist, zu untersagen.
10. Zahlung
Soweit Zahlungen gestundet oder später als nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel geleistet werden, sind Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Verzug des Vertragspartners, können wir alle Forderungen sofort fällig stellen, ausstehende Leistungen auf diesen oder andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen bestehenden Verträgen zurücktreten. Soweit der Vertragspartner seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, sind wir unter Aufrechterhaltung des Vertrages befugt, neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen 1,4 % der Auftragssumme als pauschale Bearbeitungsgebühr zu fordern, wobei es dem Vertragspartner vorbehalten bleibt, uns die Entstehung geringeren Schadens nachzuweisen. Kommt der Vertragspartner bei Verzug trotz Nachfrist von einer Woche seinen Verpflichtungen nicht nach, sind wir zum Rücktritt berechtigt; Ziffer 2 gilt sinngemäß. Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach besonderer Vereinbarung vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Alle Wechselkosten, auch Diskontspesen und Zinsen, trägt der Vertragspartner; Skonto wird in diesem Falle nicht gewährt, auch wenn es im Einzelfall vereinbart war. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ist er Kaufmann, bedarf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Aus verspäteter Rechnungslegung stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche zu; Ziffer 1 c gilt entsprechend. Zahlungen auf an uns abgetretene Forderungen verwahrt der Vertragspartner gesondert und führt die Beträge unverzüglich an uns ab. Bankguthaben gelten in Zahlungshöhe als an uns abgetreten.
11. Patentrechte
Für unsere Erzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr für patentfreie Verwendung. Allein der Vertragspartner trägt die Verantwortung für den Eingriff in Schutzrechte Dritter. Werden wir aufgrund von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, hat uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei zu stellen. Ziffer 1 c gilt sinngemäß. Schutzrechte des Vertragspartners hindern unsere Verwertungsrechte nicht.
12. Beweislast
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen Ziffer 1 bis 11 nicht verbunden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und sonstiges
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch bei Auslandslieferungen. Soweit die Konvention der Vereinten Nationen betreffend die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf (UN-Kaufrecht CISG) Anwendung findet, gelten unsere AGB vorrangig. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist unser Firmensitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen Sitz hat. Wahlweise sind wir berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unserer AGB oder des Vertrages mit dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Teile gültig. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Vorrangig sind die Parteien aber verpflichtet, den ungültigen Teil durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, die unter
www.sapagroup.com/de/Company-sites/Sapa-Profiles-Germany/Offenburg
abrufbar ist.
(Stand: Dezember 2009)
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