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§ 1 Geltungsbereich (1) Unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren sowie für mit Subunternehmern geschlossene Verträge ( Lieferanten und Subunternehmer sind im folgenden mit „ Lieferant „ bezeichnet). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. (2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. (3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.
§ 2 Vertragsschluss (1) Unsere Bestellungen können nur innerhalb einer Frist von 10 Tagen angenommen werden. Fristbeginn ist das auf dem Bestellschein ausgewiesene Datum. Wir können unsere Bestellung widerrufen, ohne dass uns hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung), es sei denn, dass die Lieferung oder Leistung inzwischen erbracht ist. (2) Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder die Leistung nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. Bei fruchtlosem Verstreichen einer von uns zu setzender angemessener Nachfrist – im Falle eines Fixgeschäftes ohne Nachfristsetzung – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Eine Verletzung dieser dem Lieferanten bei Vertragsabschluss obliegenden Verpflichtung macht ihn uns gegenüber schadensersatzpflichtig. (3) Weicht ein Angebot des Lieferanten von unserer Anfrage ab, so ist hierauf besonders hinzuweisen. Das gleiche gilt, wenn eine Annahme des Lieferanten von einer Bestellung abweicht. Im Fall des Satz 2 kommt der Vertrag nur zustande, wenn wir die Abweichung dem Lieferanten gegenüber genehmigen.
§ 3 Zahlungen (1) Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die von uns angegebene Bestellnummer und unser Bestelldatum auszuweisen. (2) Preise sind ziffernmäßig in Euro (€) anzugeben. (3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die berechnete Lieferung oder Leistung abgenommen wurde, oder, falls keine Abnahme vorgesehen ist, vollständig erbracht wurde und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen auf Grund von Mängeln zurückbehalten. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. (4) Uns als Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns aufzurechnen, es sei denn diese Forderungen sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferant ist ferner nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung unsererseits Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
§ 4 Rechnungen (1) Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie dürfen nicht der Sendung beigefügt werden. (2) Sind Monatslieferungen vereinbart, so ist die Rechnung bis spätestens zum 3. des Folgemonats zu stellen. (3) Rechnungen, in denen unsere Bestellnummer und unser Bestelldatum nicht angegeben sind und die nicht alle gesetzlichen Angaben gemäß § 14 UStG enthalten, gelten, bis zur Klärung durch den Lieferanten, als nicht gestellt. (4) Werden die bestellte Lieferung oder Leistung oder Teile davon in Gebieten hergestellt oder erbracht, in welchen besondere staatliche Vergünstigungen gewährt werden, so hat uns der Lieferant alle Unterlagen und Nachweise mit der Rechnung zur Verfügung zu stellen, die dazu erforderlich sind, dass wir die Vergünstigungen erlangen.
(5) Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für uns erforderlich sind, um Zoll- oder andere Vergünstigungen zu erlangen.
§ 5 Lieferzeit (1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sowie von Leistungen auf deren Abnahme. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung an, so ist – sofern nicht abweichend vereinbart, das Datum, das die Bestellung trägt, der Fristbeginn für eine in der Bestellung vereinbarte Lieferzeit. (2) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe auch dann zu verlangen, wenn wir uns das Recht dazu innerhalb 1 Monats nach Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferung oder Leistung vorbehalten. (3) Erkennbare Lieferverzögerungen hat der Lieferant unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn absehbar ist, dass die Lieferung oder Leistung nicht fristgemäß oder mangelhaft erbracht werden wird. (4) Unsere Abnahmepflicht entfällt, solange wir aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage sind, die Ware abzunehmen. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und ähnlichen Störungen. Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn die Störung unserem Risikobereich zuzuordnen ist.
§ 6 Versand und Lieferung (1) Der Versand hat an die in der Bestellung angegebene Adresse zu erfolgen. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder aber Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Bestellung keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei einer Preisstellung frei Empfänger können wir Anweisungen über Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteur geben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch zusätzliche Kosten, so werden wir diese ersetzen, sofern wir vom Lieferanten darauf unter Angabe des Differenzbetrages hingewiesen wurden und trotzdem an unsere Anweisung festhalten. (3) Jeder Sendung sind Lieferscheine oder Packzettel mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummer und sonstiger Bestellkennzeichen beizufügen. Die Lieferscheine sind für jede Bestellung getrennt auszustellen. Bei Teillieferungen sind in der Rechnung und im Lieferschein der Rückstand und der Vermerk "Teillieferung" anzugeben. Bei Restlieferungen ist der Vermerk "Restlieferung" anzugeben. Falls einer Lieferung die verlangten Versandpapiere aus Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die vorgenannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagern wir bis zur Ankunft des Versandpapiers oder der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. (4) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der angegebenen Versandanschrift auf uns über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme auf uns über, unabhängig von der Vereinbarung über die Preisstellung. (5) Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere Speditionsversicherung (SVS-RVS) werden von uns nicht übernommen. Wir sind SVS/RVS-Verbotskunde. Diese Regelung der Kostenversicherung enthält keine Anweisung an den Lieferanten, von einer Versicherung abzusehen.
§ 7 Mängeluntersuchung / Gewährleistung /Haftung (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht und unter Verwendung best geeigneter Materialien ausgeführt oder erbracht werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant steht in gleicher Weise dafür ein, dass die Lieferung und Leistung, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften, sowie den Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten, oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind, entsprechen. Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für uns erbrachter gleichartiger Lieferungen und Leistungen vor Fertigungsbeginn oder vor Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. (2) Rügen, wegen mangelhafter Lieferung, Falschlieferung, Mengenfehler oder Abweichungen von früheren Lieferungen oder Leistungen können wir innerhalb 1 Monats nach Gefahrübergang erheben, sofern ein rügepflichtiger Sachverhalt sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Lieferungen oder Leistungen herausstellt, können wir diesen auch innerhalb 1 Monats nach dessen Entdeckung rügen. Mit Wareneingangsprüfungen durch Stichproben kommen wir unserer Untersuchungspflicht nach. Wir sind berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100 % zu prüfen. Bei Lieferungen mit Prüfzeugnis des Lieferanten genügen wir unserer Untersuchungspflicht durch Feststellung des Vorhandenseins des Prüfzeugnisses; Abweichungen der Ware vom Prüfzeugnis können wir bis 1 Monat nach sicherer Entdeckung ( ggf. Laboruntersuchung) rügen. (3) Wir sind unabhängig davon dazu berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Nach unserer Wahl sind wir daneben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, unabhängig von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(4) Haben wir dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und ist er mit seiner Beseitigungspflicht in Verzug, so sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Das gleiche gilt bei Gefahr in Verzug und in sonstigen dringenden Fällen. (5) Die Rechte, die sich aus den §§ 437 ff. BGB ergeben, behalten wir uns vor. (6) Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und die Verwertung der gelieferten Ware Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Anderenfalls können wir vom Lieferanten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant uns außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. (7) Falls nichts anderes vereinbart ist oder längere gesetzliche Fristen gelten, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 24 Monate ( bei Maschinen oder Anlagen 36 Monate) , die Frist beginnt mit Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. mit Abnahme (Gefahrübergang); bei Computern und Software endet die Gewährleistung erst nach 2-jährigem durchgängig störungsfreiem Betrieb. Entsprechendes gilt für Waren oder Teile, die der Lieferant im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) liefert. (8) Die getroffenen Vereinbarungen über chemische, physikalische und technische Beschaffenheit, Abmessungen, Ausführungsart und Güte sind, in den jeweiligen Toleranzen, genau einzuhalten. Sofern die Beschaffenheit von Chemikalien in der Bestellung nicht spezifiziert ist, sind für die Eigenschaften der bestellten Ware die Angaben in den uns zuletzt übergebenen Sicherheitsdatenblättern, Merkblättern, Produktinformationen und Herstellerspezifikationen verbindlich. (9) Wir sind berechtigt, die bestellten Waren durch unabhängige Prüfer im Werk des Lieferanten untersuchen zu lassen. Die Untersuchung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistungspflicht. (10) Haftungsbeschränkungen – dem Grunde wie der Höhe nach - des Lieferanten sind uns gegenüber unwirksam. Der Lieferant haftet uns gegenüber auf vollen Schadensersatz, auch soweit der Schaden nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist ( zB. Schäden Dritter, auf die wir kausal eintrittspflichtig sind oder Betriebsunterbrechungsschäden).
Das gilt auch bei sonstigen Schäden, die durch den Lieferanten ausserhalb seiner Gewährleistungsverpflichtung verursacht werden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt / Modelle, Muster, Zeichnungen (1) Sofern wir dem Subunternehmer bei Bestellungen Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Bis zur Weitergabe hat der Vertragspartner die Waren auf seine Kosten für uns gesondert zu verwahren und zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Vertragspartner hat uns jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zur Ware zu gestatten, auch, wenn die Ware vermischt oder vermengt ist. Auf Verlangen hat der Vertragspartner unsere Ware gesondert zu kennzeichnen mit einem Vermerk über unser ( Mit-) Eigentum. Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die Be- und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware geschieht für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird diese Ware vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt uns der Vertragspartner schon jetzt sein Eigentum oder Miteigentum an den vermischten oder vermengten Beständen oder den neuen Gegenständen ab; soweit er dadurch vorrangige Pfandrechte oder pfandgleiche Rechte Dritter beeinträchtigen würde, tritt er schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf sein Eigentum bzw. Miteigentum an diesen Beständen bzw. neuen Gegenständen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird diese Gegenstände für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahren. Er hat dem Eigentümer der Hauptsache das Eigentumsrecht mitzuteilen und uns vor Verarbeitung den Eigentümer der Hauptsache zu benennen. Bei Zahlungsverzug sind wir befugt, gelieferte Ware, auch eingebaute, zurückzunehmen, gegebenenfalls nach vorherigem Rücktritt vom Vertrag bzw. Vertragsteil. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Soweit keine anderweitige Vertragsbestimmung ( zB. Rücklieferung an uns oder Weitergabe an einen Kunden von uns ) getroffen ist, ist der Vertragspartner berechtigt, die Ware oder das hieraus hergestellte Gut im ordnungsgemäßen Verkaufsgang unter Eigentumsvorbehalt gegen bar- oder Wechselzahlung zu veräußern, keinesfalls aber, es an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen bzw. Anwartschaften werden schon jetzt in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner die Ware be- oder weiterverarbeitet hat; entsprechendes gilt, wenn unser Eigentum deshalb untergeht, weil der Vertragspartner die Sache mit einem Grundstück verbunden hat. Solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Wir können jedoch jederzeit dem Abnehmer den Forderungsübergang mitteilen und andere Weisungen erteilen. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns den Abnehmer zu nennen und die zur Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen herauszugeben. Übersteigt der Wert des Sicherungsgutes oder der uns abgetretenen Forderung unsere Forderung an den Vertragspartner um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
Wir sind unbeschadet weiterer Rechte jederzeit befugt, dem Vertragspartner die Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung unserer Ware, auch wenn diese vermischt oder vermengt ist, zu untersagen. (2) Modelle, Muster und Zeichnungen, die von uns beigestellt oder in unserem Auftrag angefertigt wurden, sind unser bzw. gehen in unser Eigentum über. Nach Erledigung des Auftrages oder im Falle der Nichtbestellung sind alle Originale, Vervielfältigungen, Abschriften, Abgüsse, Formen etc. unaufgefordert und umgehend an uns zurückzureichen. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Einwilligung. (3) Der Lieferant ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages ihm zur Kenntnis gelangten Betriebsinterna Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn und soweit die Tatsachen öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war. (4) Bei Zuwiderhandlungen des Lieferers oder eines seiner Beauftragten gegen die Gebote in Absatz 2 und 3 sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, den Lieferanten trifft kein Verschulden.
§ 9 Produkthaftung / Rückruf (1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. § 10 Arbeitssicherheit / Unfallverhütung / Umweltschutz (1) Der Lieferer haftet dafür, dass für die konstruktive Beschaffenheit (Bau und Ausführung) der (des) technischen Arbeitsmittel(s) (Anlagen und Maschinen) mindestens die aktuell geltenden, einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der ArbStättV, ArbStoffV sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln erfüllen. Weitergehende Anforderungen, die sich in Folge der Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht ergeben, sind ebenfalls einzuhalten. (2) Haben Lieferanten in unseren einzelnen Werks- und Produktionsbereichen Arbeiten auszuführen, sind sie verpflichtet, unsere betriebsüblichen Anweisungen zur Arbeitsicherheit und zum Aufenthalt auf dem Werksgelände einzuhalten. Wir haften wir nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht, soweit wir für die Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzen oder die Pflichtverletzung durch eines unserer vertretungsberechtigten Organe verursacht wurde. (3) Bei Lieferung von Arbeitsstoffen, die bei uns neu eingesetzt werden, sind Sicherheitsdaten- und Merkblätter beizufügen.
§ 11 Vertragsübertragung Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant ein Händler ist.
§ 12 Ersatzteile Der Lieferant verpflichtet sind, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der zugrundeliegenden Bestellung zu liefern. Stellt der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen nach Ablauf dieser Frist ein, hat er uns schriftlich zu informieren und uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. Kommt eine Einigung über die Bedingungen oder Preise nicht zustande, oder stellt der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen ein, ist er verpflichtet, uns auf Anforderung unverzüglich die für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Unterlagen kostenlos auszuhändigen und uns deren unentgeltlichen Nutzung zu gestatten.
§ 13 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Sonstiges Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch bei Lieferungen aus dem Ausland. Soweit die Konvention der Vereinten Nationen betreffend die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf (UN-Kaufrecht CISG) Anwendung findet, gelten unsere Einkaufsbedingungen vorrangig. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist unser Firmensitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen Sitz hat. Wahlweise sind wir berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unserer Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Teile gültig. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Vorrangig sind die Parteien aber verpflichtet, den ungültigen Teil durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn wir in einem oder mehreren Einzelfällen in Abstimmung mit dem Vertragspartner vom Vertragstext abweichend handeln, begründet diese Übung keine Rechte oder Pflichten im Übrigen.
Diese Einkaufsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, die unter www.sapagroup.com/de/Company-sites/Sapa-Profiles-Germany/Offenburg/ abrufbar ist.
(Stand: Januar 2010)
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